1. Errichtung und der Betrieb eines stationären Hospizes in Frankfurt am Main. 2. Zweck der Gesellschaft ist die bestmögliche Versorgung von unheilbar erkrankten Patienten und Patientinnen in der letzten Lebensphase. Das geschieht mit palliativ-medizinischen, palliativ-pflegerischen, sozialen, geistigen und seelsorgerlichen Leistungen zu sozial tragbaren Pflegesätzen unter Beachtung einer wirtschaftlichen Betriebsführung. 3. Die Gesellschaft ist darüber hinaus zur Betätigung in allen ihrem Zweck dienenden geschäftlichen Angelegenheiten berechtigt. Die Gesellschaft dient ausschließlich und unmmittelbar der Förderung der Altenhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens im Bereich der in § 53 Abgabenordnung genannten Personen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenverordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse und die sonstigen Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Gesellschaftszwecke verwendet werden.
Sozialwesen
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