(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Altenhilfe, die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Erziehung, die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. d. § 53 AO, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die Gesellschaft dient der Beratung, Pflege und Betreuung von alten und/oder kranken Menschen sowie der Behandlung, Pflege, Betreuung und Rehabilitation hilfebedürftiger Menschen ohne Rücksicht auf deren Staats- und Religionszugehörigkeit, Herkunft, Geschlecht und Wohnsitz. (2) Dieser Zweck wird verwirklicht durch das Errichten, Unterhalten und Betreiben von Einrichtungen der Altenhilfe, insbesondere von Alten- und Pflegeheimen sowie Altenwohnungen und betreutes Wohnen. (3) Zudem wird der Satzungszweck gem. § 57 Abs. 3 AO auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit weiteren - vornehmend mit den zum Untemehmensverbund gehörenden- steuerbegünstigten Körperschaften, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere von Dienstleistungen aller Art, durch Nutzungsüberlassungen, durch Lieferungen oder durch Personaldienstleistungen verwirklicht. Zu den vorgenannten Leistungen gehören vor allem Managementdienstleistungen, Verwaltungsdienstleistungen, Service- und IT-Leistungen, Speisenversorgung und Reinigungsleistungen. Darüber hinaus kann die Gesellschaft auch weitere Kooperationen im Sinne eines planmäßigen Zusammenwirkens mit anderen als den genannten Körperschaften eingehen, sofern diese die Voraussetzungen des §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Insbesondere kann sie zu diesem Zweck auch andere Funktions- und Dienstleistungen als die vorgenannten erbringen oder empfangen. (4) Sie kann alle zur Unterhaltung der genannten Einrichtungen notwendigen Nebenbetriebe und flankierenden Einrichtungen gründen, unterhalten und/ oder betreiben. Die Gesellschaft ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszwecks dienen. Insbesondere kann sie zu diesem Zweck auch andere Gesellschaften oder Einrichtungen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, gründen oder sich an ihnen beteiligen. Die Gesellschaft darf auch Zweigniederlassungen errichten.
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