(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. (3) Die Gesellschaft verwirklicht diesen Gesellschaftszweck, indem sie Innovationsforschung betreibt, wobei interdisziplinäre wissenschaftliche Untersuchungen der Auswirkungen technologischer Innovationen auf Umwelt und Sicherheit, sowie Untersuchungen der Nachhaltigkeit neuer Technologien im Mittelpunkt stehen. Der Gesellschaftszweck wird besonders verwirklicht durch: a. Durchführung und Anregung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben in Fragestellungen aus dem Bereich der Zweckbestimmung der Gesellschaft. b. Beratung und Unterstützung von Institutionen und Organisationen in Fragen der Auswirkungen technologischer Innovationen auf Umwelt und Sicherheit sowie der Nachhaltigkeit neuer Technologien, zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks. c. Mitarbeit in nationalen und internationalen Gremien und Organisationen, die der Gestaltung und Förderung der Wissenschaft dienen. d. Bereitstellung von Informationsangeboten für Bürgerinnen und Bürger oder Institutionen, die sich mit Anfragen im Sinne des Gesellschaftszwecks an die Gesellschaft wenden. e. Aufklärung zur Förderung der öffentlichen Diskussion über alle Aspekte aus dem Bereich der Zweckbestimmung der Gesellschaft. Diese erfolgt insbesondere durch: - Veröffentlichung eigener und anderer Forschungsergebnisse, - Durchführung von Seminaren, Konferenzen und anderer Veranstaltungen, - Herausgabe von Informationsmaterialien. (4) Forschungsergebnisse werden zeitnah veröffentlicht. (5) Die Gesellschaft kann zur Verwirklichung der Gesellschaftszwecke sämtliche Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand der Gesellschaft im Zusammenhang stehen oder ihm dienlich sind, wenn und soweit hierdurch die Anerkennung der Gesellschaft als gemeinnützig nicht gefährdet wird. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Organisationen beteiligen, die im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützlichkeitsrechtlich anerkannte Organisationen sind.
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