Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 i.V.m. § 43 a Abs. 4 WPO und § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere a) Durchführung von Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen wirtschaftlicher Unternehmen; b) die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen; c) die Durchführung von Unternehmensbewertungen; d) die Durchführung von Sonderprüfungen; e) die Tätigkeit als Prüfer für Qualitätskontrolle; 2. Beratung und Vertretung in Steuersachen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO und § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, sind ausgeschlossen.
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