(1) die Unterstützung der Fachhochschule Bielefeld bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Internationalisierung von Forschung und Lehre. Zudem ist Gegenstand des Unternehmens die Gründung und der Betrieb einer Hochschule nach deutschem Vorbild in der Volksrepublik China sowie die Gründung einer Trägergesellschaft zum Betrieb einer solchen Hochschule im Ausland. Dazu gehört auch das Eingehen und das Halten von Beteiligungen zu diesem und jedem anderen zulässigen Zweck. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und Maßnahmen zu treffen, die dem vorstehenden Gegenstand und Zweck mittelbar oder unmittelbar dienlich und förderlich sind. (3) Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, gleiche oder ähnliche Unternehmen erwerben, pachten oder sich an solchen beteiligen. Sie darf die Geschäftsführung, Vertretung oder persönliche Haftung anderer Unternehmen übernehmen und alle einschlägigen Geschäfte betreiben, die geeignet sind, das Unternehmen zu fördern. (4) Erwirbt oder hält die Gesellschaft eine Beteiligung an einer Gesellschaft deutschen oder ausländischen Rechts, so hat sie dabei die Vorschriften des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen zu beachten.
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