Verwaltung von inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländischen Alternativen Investmentfonds (AIF) (kollektive Vermögensverwaltung), deren Anlagetätigkeit darauf gerichtet ist, die wirtschaftliche Entwicklung insbesondere in Entwicklungs- und Schwellenländern mit der Erzielung positiver sozialer und ökologischer Wirkung zu fördern. (2) Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: Geschlossene Spezial-AIF gemäß §§ 285ff. KAGB, die in folgende Vermögens-gegenstände investieren: a) Sachwerte in Form von (i) Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland, (ii) Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien, (iii) Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität genutzt werden, sowie (iv) für Vermögensgegenstände im Sinne von (ii) und (iii) genutzte Infrastruktur; b) Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne von lit. a) sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen; c) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann; d) Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann; e) Anteile oder Aktien an offenen inländischen Investmentvermögen sowie an entsprechenden offenen EU- oder offenen ausländischen Investmentvermögen; f) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Investmentvermögen oder an entsprechenden geschlossenen EU- oder geschlossenen ausländischen Investmentvermögen; g) Wertpapiere; h) Geldmarktinstrumente; i) Bankguthaben; j) unverbriefte Darlehensforderungen; k) Gelddarlehen gem. § 285 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB; l) Sonstige Finanzierungs- und eigenkapitalähnliche Instrumente, sofern die Investition nicht als erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist. Derivate dürfen für den geschlossenen Spezial-AIF nur zu Absicherungszwecken erworben werden. (3) Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-Investmentvermögen und ausländische AIF, die hinsichtlich der nach ihren Anlagebedingungen erwerbbaren Vermögensgegenstände mit den unter § 2 Abs. 2 genannten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass sie hinsichtlich der Investition in Gelddarlehen gem. § 2 Abs. 2 lit. k) und Sonstige Finanzierungs- und eigenkapitalähnliche Instrumente gem. § 2 Abs. 2 lit. l) nur den für sie nach dem jeweiligen anwendbaren Recht geltenden Beschränkungen unterliegen. (4) Daneben erbringt die Gesellschaft die folgenden Dienstleistungen und Nebendienstleistungen: a) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), b) die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes sind, c) die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung), d) die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, e) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), f) den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, g) sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. (5) Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. (6) Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unter
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