Ausbau vertrieblicher Beziehungsnetzwerke für Initiatoren der Finanzdienstleistung zum Zweck der Umsatz- und Absatzsteigerung der Initiatoren unter Einsatz aller zur Verfügung stehender Know How - Transfermittel, wie Marketing, Vertriebsorganisation, Persönlichkeits- und Managementtraining. - die Vermittlung von Abschlüssen von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume sowie der Nachweis über die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge, - die Vermittlung von Darlehensverträgen sowie der Nachweis über die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge, - die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung und die Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte, - als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung Bauvorhaben wirtschaftlich vorzubereiten oder durchzuführen - im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes die gewerbsmäßige Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1 des Kreditwesengesetzes sowie die Erbringung von Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a des Kreditwesengesetzes, Finanzanlagenvermittlung von -Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen -Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, -Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes, - die gewerbsmäßige Vermittlung von Abschlüssen von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen -als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Versicherungsvertreters -als Versicherungsmakler für den Auftraggeber, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. - die Vermittlung oder Beratung von Dritten zum Abschluss von Immobiliar-Verbraucherverträgen i.S.d. § 491 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen i.S.d. § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Immobiliendarlehensvermittler).
Versicherungsmakler
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