Sämtliche Tätigkeiten, die von § 34f Abs. 1 Nr. 1 und 2 Gewerbeordnung erfasst sind. Gegenstand ist somit die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung) gemäß § 1 Abs. 1a Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sowie die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf die Geschäfte mit den bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, wobei die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt ist oder sich als für ihn geeignet darstellt und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung) gemäß §1 Abs. 1a Nr. 1a KWG, jedoch nicht das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des §1 Abs. 1 Satz 2 KWG. Gegenstand des Unternehmens sind jedoch keinerlei Tätigkeiten, die einer Erlaubnispflicht nach § 32 KWG unterfallen.
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