(1) Vermittlung von Versicherungen nach § 34 d GewO; (2) Tätigkeit als Makler, Anlageberater nach §34 c GewO; (3) Die Gesellschaft erbringt als Finanzdienstleistungen i. S. d. § 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlage- und Abschlußvermittlung, beschränkt auf Anteile an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder lnvestmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Die Gesellschaft erbringt diese Finanzdienstleistungen nicht in Bezug auf Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sog. Single-Hedgefonds); (4) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Maßnahmen und Rechtsgeschäfte durchzuführen, die der Zweckerreichung mittelbar oder unmittelbar dienen.).
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