Gemeinnützigen Unternehmens ist die fachliche, wirtschaftliche und praktische Beratung bedürftiger und hilfesuchender Menschen bei finanziellen Problemen. Es sollen Angebote sowie Hilfestellungen bei Verhandlungen mit Gläubigern und Ämtern im Alltag gegeben werden. Hierbei können bei wirtschaftlicher Hilfebedürftigkeit unter den Voraussetzungen des § 53 AO für dringend zu erledigende Zahlungsrückstände Einmalzahlungen in Höhe von bis zu ? 1.000,- oder zinslose Darlehen bis in Höhe von maximal ? 4.000,- zur Vermeidung einer Privatinsolvenz gewährt werden. Bei der Darlehensgewährung steht dabei im Vordergrund die Hilfeleistung, eine Gewinnerzielung wird ausgeschlossen. Gemäß Vorgaben der BaFin in Verbindung mit §§ 2 Abs. 4 und 32 Abs. 1 Satz 1 KWG wird die Darlehensgewährung während der gesamten Geschäftstätigkeit auf gleichzeitig maximal 20 valutierende Darlehen mit einer Gesamtdarlehenssumme in Höhe von maximal ? 60.000,- beschränkt. Während der gesamten Geschäftstätigkeit werden zu keiner Zeit mehr als 100 Darlehen oder ein Gesamtdarlehensvolumen von über ? 500.000,- bei mindestens 21 Darlehen ausgereicht.
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