Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) sowie - die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Durchführung oder die aktive oder materielle Unterstützung von Hilfsprojekten, z.B. durch: - die Durchführung oder Unterstützung von Maßnahmen zur Stabilisierung von Kindern und Jugendlichen, die unter Mangel und Vernachlässigung leiden, sowohl in schulischer Hinsicht als auch in allen Belangen des täglichen Lebens, - die Durchführung oder Unterstützung von Hilfsprojekten zur Unterstützung von Straßenkindern, Kindern und Jugendlichen aus Problemfamilien oder in sozialen Schwierigkeiten oder - die Durchführung oder Unterstützung im Bereich der Erziehung und Pädagogik, intensiver sozialpädagogischer Unterstützung und Gruppenpädagogik.
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