Eine Vereinigung von Erzeugern der in Art. 1a), b) oder c) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Erzeugnissen der See- und Küstenfischerei. Das heißt, die Genossenschaft ist eine Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen, welche Produktionsmittel einsetzen, mit denen Fischereierzeugnisse, wie Fische (lebend, frisch oder gekühlt, ausgenommen, filetiert u. s. w.), Krebstiere mit und ohne Schale, Weichtiere mit und ohne Schale u. s. w. zur Erstvermarktung gewonnen werden. Die Tätigkeit der Genossenschaft erstreckt sich auf die in Artikel 5 Absatz 1 b) der Verordnung (EWG) Nr. 104/2000 genannten Ziele und Maßnahmen - das heißt, den Fischfang zu rationalisieren und die Verkaufsbedingungen für die Erzeugung ihrer Mitglieder zu verbessern - und darüber hinaus auf sämtliche mit der Seewirtschaft und Fischerei zusammenhängenden und sonstige für die Genossenschaft nützliche Aufgaben. Die Verpflichtung der Genossen, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, ist aufgehoben.
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