Betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen jeglicher Art - soweit genehmigungsfrei -; die Verwaltung eigenen Vermögens; die Analyse und Planung des Vermögens Dritter sowie die Beratung Dritter in Vermögensfragen; die Vermittlung von Versicherungen; Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen; die Vermittlung oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (nur GmbH) oder Kommanditgesellschaft, Investmentfonds: Insofern erbringt die Gesellschaft ausschließlich die Anlage und Abschlussvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG zwischen Kunden und einem Institut (d. h. lizenzierten Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten), einer deutschen Kapitalanlagegesellschaft bzw. einer ausländischen Investmentgesellschaft, Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Diese Finanzdienstleistung beschränkt sich auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften (inländischen Investmentfonds) und/oder ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandinvestment- Gesetz vertrieben werden dürfen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistung ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden. Nicht jedoch Tätigkeiten (Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte), für die eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich ist, sowie die Rechts- und Steuerberatung.
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