Anlage- und Abschlussvermittlung gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) von Anteilsscheinen von Kapitalanlagegesellschaften oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei dieser Finanzdienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Geschäfte, für die eine Erlaubnis nach dem KWG erforderlich ist, werden nicht betrieben.
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