Bau von Wohngebäuden, deren Instandhaltung und dauernde Verwaltung. Bei dem Bau von Wohngebäuden muss das Unternehmen als Bauherr für eigene Rechnung handeln. Das Unternehmen darf Bauten nicht in eigener Regie durchführen. Sie müssen vielmehr durch anerkannte Bauunternehmen und Handwerker durchgeführt werden.Die Gesellschaft muss ihre Geschäftsbücher und Jahresabschlüsse durch einen wohnwirtschaftlichen Verband prüfen lassen, der am 1. April 1951 bestanden hat und zu dessen satzungsgemässen Aufgaben eine solche Prüfung spätestens am 31. Dezember 1951 gehört hat. Der Geschäftsbetrieb darf, sofern der oben bezeichnete Zweck des Unternehmens nicht beeinträchtigt wird, sich auch erstrecken auf 1) die Errichtung und Überlassung von Räumen für Gewerbebetriebe, die zur Befriedigung der Bedürfnisse der Bewohner der von dem Unternehmer errichteten Wohnungen erforderlich sind, 2) die Errichtung und Überlassung von Räumen für wirtschaftliche Einrichtungen, die sich nach den örtlichen Verhältnissen zur wirtschaftlichen Ausnutzung des Gebäudes als notwendig erweisen, 3) die Errichtung und Benutzung der für den eigenen Betrieb und für die eigene Verwaltung erforderlichen Räume, 4) den Erwerb und die Verwaltung von unbebauten Grundstücken im Sinne des § 53 des Reichsbewertungsgesetzes und von Grundstücken mit zerstörten oder demontierten Gebäuden im Sinne des § 33 Abs. 4 des Grundsteuergesetzes, soweit dies zur Durchführung der in den Ziffern 1 bis 3 bezeichneten Bauvorhaben erforderlich ist, 5) die Errichtung und Überlassung von Räumen für Gewerbebetriebe bei Wiederaufbau von Gebäuden, die der Nutzfläche nach mindestens 2/3 Wohnzwecken dienen, 6) das Betreiben von Gemeinschaftseinrichtungen, die überwiegend den Bewohnern der Wohngenäude zugute kommen, 7) die Errichtung und Veräusserung von Eigenheimen auf Grund von Kaufanwartschaftsverträgen, 8) der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften.
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