Erbringung von originären Architektenleistungen sowie Tätigkeiten als Generalplaner und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten unter Beachtung des Berufsrechts für Architekten (§ 4 ABKG). Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Architekten nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen. Die Wahrnehmung der in § 1 Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) vom 6. Juli 2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2016 aufgeführten Aufgaben; die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung - auch als Generalplaner - von Bauwerken und Siedlungen unter besonderer Beachtung der Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit. Die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten; die Projektsteuerung und die Mitwirkung in der Projektentwicklung. Zum Gegenstand können auch Sachverständigentätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.
Architekten
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