Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, und die darüber hinaus in § 9 Nummer 1 Satz 2 und Satz 3 GewStG (Gewerbesteuergesetz) aufgeführten Tätigkeiten. Der Begriff des Grundbesitzes umfasst insbesondere Grundstücke des Grundvermögens im Sinne der §§ 68, 70 BewG (Bewertungsgesetz) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 BewG. Der Begriff der Verwaltung umfasst insbesondere die Tätigkeiten der Vermietung, Verpachtung, Anschaffung, Bebauung und Veräußerung. Ausgenommen vom Gegenstand des Unternehmens sind insbesondere die in § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO (Gewerbeordnung) aufgeführten Tätigkeiten.
Schweinezüchter
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