Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i. V. m. § 43 Abs. 4 WPO, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen, namentlich von Jahresabschlüssen, Erteilung von Bestätigungsvermerken über Vornahme und Ergebnis solcher Prüfungen, Beratung und Vertretung der Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten, Unternehmensberatung, Erstellung von Gutachten, Treuhandgeschäfte sowie buchhalterische Organisation von Vermögensanlagen und deren Erfolgskontrolle. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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