1) Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Der Rechtsanwaltsgesellschaft ist es erlaubt, alle Geschäfte zu tätigen, um die sachlichen und persönlichen Vorraussetzungen für die anwaltliche Berufsausübung zu schaffen. 2) Zum Gegenstand des Unternehmens gehört auch die Berufstätigkeit in Diensten der Gesellschaft stehender Angehöriger anderer Berufe im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse, mit denen sich Rechtsanwälte nach ihrem Berufsrecht zu gemeinschaftlicher Berufsausübung verbinden können. 3) Die Amtsausübung der Notare gehört nicht zum Gegenstand des Unternehmens, dies gilt auch für das Amt des Notars im Nebenberuf bei Anwaltsnotaren. 4) Sofern einem in Diensten der Gesellschaft stehenden Berufsträger das Tätigwerden versagt ist, gilt dies auch für alle anderen in der Gesellschaft tätigen Berufsträger. Die Gesellschaft darf berufsrechtlichen Ge- und Verboten nicht zuwiderhandeln, dies gilt insbesondere für verbotswidrige Werbung.
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