Förderung a) des Schutzes von Ehe und Familie gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 19 AO und b) der Volksbildung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO. Die Gesellschaft erfüllt ihre Zwecke in Abs. (1) insbesondere durch folgende Maßnahmen: a) Information der Allgemeinheit durch das Abhalten von Kursen, Seminaren und ähnlichen Formaten, insbesondere über aa) Fehlgeburten und deren arbeitsrechtliche Behandlung, bb) Unterstützungsleistungen für Mütter und Alleinerziehende, cc) Frauenrechte, die Chancengleichheit von Frauen in der Gesellschaft sowie die Förderung von gleichberechtigter Fürsorgearbeit, dd) eine familienfreundliche, enkeltaugliche und diverse Gesellschaft; b) Vertretung der Interessen von Müttern bzw. Alleinerziehenden, auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Institutionen und anderen Körperschaften; c) Information von Unternehmen durch Vorträge, Kurse, Workshops und ähnlicher Formate, um das Arbeitsleben in den Unternehmen familientauglicher zu gestalten; d) Errichtung eines bundesweiten, überparteilichen Netzwerks zum Austausch von Wissen und Erfahrung in Bezug auf die unter a) aufgeführten Themen, insbesondere zum Thema Fehlgeburten. Das Netzwerk soll sich insbesondere dafür einsetzen, dass die unter a) aufgeführten Themen in der Öffentlichkeit präsenter werden; e) die Herausarbeitung des politischen Handlungsbedarfs im Sinne von Müttern bzw. Alleinerziehenden durch Stellungnahmen, Positionspapieren und Fachinformationen; f) Maßnahmen der Bildung samt Öffentlichkeitsarbeit zur Schaffung von Verständnis und Interesse zum Thema Fehlgeburten; g) die Initiierung und Beteiligung an Instrumenten der direkten Demokratie (Volksbegehren, Volksentscheide etc.) auf Bundes- und Landesebene, mit dem Ziel, gesetzliche Änderungen für das Thema Fehlgeburt zu ermöglichen, um dadurch die Interessen von Familien zu vertreten und eine enkeltaugliche und diverse Gesellschaft zu fördern. Die Gesellschaft wird auf die politische Meinungs- und Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung nur insoweit Einfluss nehmen, als dies zur Verfolgung ihrer steuerbegünstigten Zwecke erforderlich ist und parteipolitisch neutral bleibt.
Sozialwesen
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