Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder vorrang durch eine gute und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Der Eigenerwerb der Wohnungen ist nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 möglich. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten, erwerben, bewirtschaften und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen im Rahmen des § 1 Abs. 2 GenG sind zulässig. Bei der Bewirtschaftung werden Formen der Selbstverwaltung angestrebt. Die Mitglieder, die in Wohnungen der Genossenschaft wohnen, sollen sich in Hausgemeinschaften organisieren. Sie wählen aus Ihrer Mitte ihren Sprechen für den Genossenschaftsbeirat (§ 29). Die Genossenschaft unterstützt ihre Mitglieder bei der gemeinschaftlichen Umsetzung sozialer und ökologischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hausbewirtschaftung. Bei der Bewirtschaftung wie auch bei Baumaßnahmen zur Instandhaltung oder Modernisierung wird die Umweltverträglichkeit in besonderem Maße berücksichtigt. Die Mitglieder werden durch geeignete Strukturen in umweltbewusstem Handeln unterstützt. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
Sonstige: Dienstleistungen & Service
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