Erwerb, die Errichtung, die Verwaltung, die Anmietung und Vermietung sowie die Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden und Wohneigentum und alle damit zusammenhängenden sowie Handelsgeschäfte jeglicher Art. Tätigkeiten, die gemäß § 34c GewO genehmigungspflichtig sind, werden nicht ausgeübt. Die Gesellschaft ist berechtigt alle Handlungen vorzunehmen und alle geschäftlichen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im ln- und Ausland zu errichten.
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