1. Gegenstand der Gesellschaft ist die Versorgung der Bevölkerung und des ansässigen Gewerbes mit Energiedienstleistungen. Unter Energiedienstleistungen wird die Kombination der Faktoren Energie, Technik und Finanzierung zur Deckung des Energiedienstleistungsbedarfs verstanden. Es ist ausdrückliches Ziel der Gesellschaft, dass zur Erzeugung der Energiedienstleistungen aus Gründen des Klima- und Umweltschutzes der Einsatz von knapper Primärenergie minimiert und der von regenerativen Energieträgern maximiert werden soll. 2. Gegenstand der Gesellschaft ist die Versorgung der Gemeinde mit Gas, Wärme, Elektrizität und Wasser. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben, die unmittelbar oder mittelbar mit diesen Leistungen zusammenhängen. Neben einer effizienten und umweltschonenden Energiebereitstellung gehört die Kundenberatung für eine effiziente und sparsame Verwendung von Energie und Wasser zur Aufgabe der Gesellschaft. 3. Die Wärmeversorgung soll mit dem Ziel einer rationellen und sparsamen Energienutzung, nach dem neuesten Stand der Technik unter größtmöglicher Schonung der Umwelt erfolgen. Über die Fernwärmeversorgung hinaus, soll sich die Gesellschaft im Wettbewerb mit anderen Wärmelieferanten an der Wärmeversorgung weiterer Liegenschaften innerhalb und außerhalb der Gemeinde Börnsen - soweit technisch, wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll und rechtlich möglich - beteiligen. 4. Eine Betätigung der Gesellschaft außerhalb des Gemeindegebietes ist nur in den Grenzen des Kommunalwirtschaftsrechts und insbesondere nur zulässig, wenn die berechtigten Interessen der betroffenen Gebietskörperschaften gewahrt sind. 5. Die Gesellschaft ist bemüht, die Wirtschaftsstruktur in der Gemeinde zu stärken. Sie wird bemüht sein, ihre Auftragsvergabe so zu gestalten, dass diese auch für ortsansässige Unternehmen offen ist. Sie wird ferner nach besten Kräften Aus- und Weiterbildung fördern. 6. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gesellschaftszweck fördern. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch anderer Unternehmen bedienen, sich an anderen Unternehmen beteiligen, die mit ihrem Unternehmensgegenstand zusammenhängen, solche Unternehmen errichten, erwerben, pachten, verpachten oder führen sowie Unternehmensverträge und Interessengemeinschaftsverträge schließen. 7. Die Gesellschaft ist so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Sie soll für die technische und wirtschaftliche Entwicklung notwendige Rücklagen aus dem Jahresgewinn bilden und mindestens eine Marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaften.
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