Eintragung betreffend den Gegenstand ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: (1) Die zum Stichtag am 30. Juni 1999 den Landesbauämtern, der Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion Kiel sowie der Bauabteilung des Finanzministeriums obliegenden Aufgaben gehen am 1. Juli 1999 auf die Anstalt über, soweit sie diese Aufgaben nicht gemäß Absatz 5 als fremde Aufgaben des jeweiligen Rechtsträgers wahrnimmt. Die Anstalt hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Sie erfüllt sämtliche Bauaufgaben des Landes im Sinne des Satzes 1 und nach Maßgabe gesonderter Vereinbarungen auch die des Bundes. 2. Sie verwaltet den Liegenschaftsbestand des Landes Schleswig-Holstein. Die Aufgabe umfasst insbesondere die Bewirtschaftung einschließlich der Wahrnehmung sonstiger Bewirtschaftungsaufgaben und die bauliche Unterhaltung des Liegenschaftsbestandes, die Unterbringung von Landeseinrichtungen, die Feststellung und Deckung des Bedarfs des Landes an Verwaltungsgebäuden und sonstigen Grundstücken und Gebäuden sowie die Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften an Dritte. Außerdem obliegt ihr die Feststellung und Deckung des Bedarfs des Landes an Verwaltungsgebäuden und sonstigen Grundstücken und Gebäuden, soweit dieses nicht im Liegenschaftsbestand des Landes Schleswig-Holstein möglich ist. Die Aufgaben werden nach Maßgabe gesonderter Vereinbarung mit dem Finanzministerium als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. 3. Sie nimmt die Interessen des Bundes und des Landes als Träger öffentlicher Belange im Sinne des § 4 des Baugesetzbuches bei Bauleitplanverfahren im Landesbereich wahr. 4. Sie übernimmt die baufachliche Prüfung des Landes bei der Gewährung von Zuwendungen gemäß § 44 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein im Bereich des Bauwesens. Das Nähere regelt die Satzung. (2) Die Anstalt nimmt für sämtliche Landesbehörden die für deren Geschäftsbetrieb notwendigen Beschaffungen nach Maßgabe gesonderter Vereinbarungen als Landesaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. (3) Soweit die Anstalt Aufgaben auch für sonstige Träger der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, berichtet das Finanzministerium dem Finanzausschuss des Landtages über die Wirtschaftlichkeit. (4) Soweit die Anstalt die in Absatz 1 und 2 beschriebenen Tätigkeiten ausübt, nimmt sie diese als fremde Aufgabe wahr. (5) Die Anstalt darf die Aufgaben gemäß Absatz 1 und 2 auch für sonstige Träger der öffentlichen Verwaltung sowie für private Einrichtungen, an denen Träger der öffentlichen Verwaltung mehrheitlich beteligt sind, und für private Einrichtungen, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, erbringen.
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