A) Hilfe für psychisch Kranke, für Menschen, die gefährdet sind, psychisch krank zu werden und für durch psychische Erkrankung behinderte Menschen. Hierzu gehört die Entwicklung von Hilfen in den Gebieten der Rehabilitation und Wohnintegration. b). Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Probleme dieses Personenkreises. c) Einflußnahme auf die Gesetzgebung zwecks Förderung und Verbesserung von Maßnahmen zur Vorbeugung, Erkennung und Behandlung psychischer Erkrankungen sowie Zusammenarbeit im gleichen Sinne mit Behörden, Verwaltungen und Organisationen. d) Unterstützung von Bestrebungen sozialpolitischer Arbeitskreise und Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung. 2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig;sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Einnahmen der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen, in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Dabei darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen der Vorschriften der Abgabenordnung im Abschnitt 'Steuerbegünstigte Zwecke' hält.
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Sozialwesen
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