Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Absatz 4 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Absatz 3 StBerG; insbesondere Erstellung sowie Durchführung von Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und sonstiger Institutionen; Durchführung sonstiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere von gesetzlichen und freiwilligen Sonderprüfungen, wie Prüfung von Plänen, Prognosen und sonstigen betriebswirtschaftlichen Sachverhalten; Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten; Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen; Tätigkeit als Sachverständige und Erstellung von Gutachten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Absatz 4 Nr. 1 StBerG und § 43 a Absatz 3 Nr. 1 WPO sind ausgeschlossen.
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