Erbringung von Energie- und Umweltdienstleistungen, insbesondere die Versorgung mit Elektrizität, Wasser, Erdgas und Wärme sowie der Betrieb oder die Betriebsführung von Anlagen, die mit Versorgungseinrichtungen der Anteilseigner technische oder wirtschaftliche Verbindungen haben. Auf die Stammeinlage ist eine Sacheinlage geleistet. Wegen der Festsetzungen wird auf den Ausgliederungs- und Übertragungsvertrag vom 05. 02. 1998 sowie dem Sachkapitalerhöhungsbericht vom 05. 02. 1998 und auf alle bei Gericht eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft, deren Forderung vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet wurde und die sich nunmehr gegen diese Gesellschaft richtet, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Spaltung in das Handelsregister des Sitzes dieser Gesellschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweitsie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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Energieversorgung
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