Die Vertretung erfolgt durch eine/n vom Gemeindevorstand besonders hierfür bestellte/n Stellvertreter/in. Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von der Betriebsleitung abgegeben. Im übrigen sind sie nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister/in oder seinem/r allgemeinen Vertreter/in sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Gemeinde versehen sind (§71 HGO.
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