(1) Die selbstlose Unterstützung von Personen i.S.d. § 53 AO sowie die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge. Weiterer Zweck der Gesellschaft ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der in Satz 1 genannten Zwecke. (2) Zur Verwirklichung der Gesellschaftszwecke ist Gegenstand der Gesellschaft insbesondere - die finanzielle oder sachliche Unterstützung von Personen, die sich in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Notsituation befinden; - die finanzielle oder sachliche Unterstützung von Flüchtlingen in Entwicklungsländern oder Ländern, die durch Kriegseinwirkungen oder Naturkatastrophen betroffen sind; - die Beschaffung von Mitteln und die Weitergabe derselben an andere Körperschaften; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. (3) Soweit die Gesellschaft ihre Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, wird sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen.
Sozialwesen
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