Gute, sichere und sozial verantwortbare Versorgung mit Wohnraum. (3) Zur Erfüllung des satzungsmäßigen Förderzweckes kann die Genossenschaft Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen und sie kann alle im Bereich der privaten Wohnungs- und Immobilienwirtschaft anfallenden Aufgaben und Infrastrukturmaßnahmen übernehmen, sofern und soweit dies jeweils in einem sachlichen Zusammenhang mit der eigenen Versorgung der Mitglieder mit Wohnraum steht. Umfasst von diesen Hilfs- und Nebengeschäften ist etwa die Bereitstellung von Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räumen für Gewerbebetriebe, von sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 GenG zulässig. Der Fördergeschäftsbetrieb der Genossenschaft erstreckt sich auf den Rhein-Sieg-Kreis und die Stadt Bonn. (4) Die Ausdehnung des Fördergeschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 Buchst. g) die Grundsätze. (5) Der Geschäftsbetrieb als Bauträger für Dritte wird innerhalb der Genossenschaft sowie allen Tochterunternehmen der Genossenschaft ausgeschlossen.
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Grundstückswesen und Wohnungswesen
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