1. die Förderung der Wohlfahrtspflege (§ 52 AO) und die Förderung der Mildtätigkeit (§ 53 AO).Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Betreuung und Beratung hilfebedürftiger, kranker, behinderter, psychisch kranker und alter Menschen, durch Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes und einer Haushaltsbetreuung, durch Beratung der Betroffenen und ihrer Angehörigen und durch einen behindertengerechten Fahrdienst.
Sozialwesen
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