(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder, vorrangig durch eine sozial und ökologisch verantwortbare, gute und sichere Wohnungsversorgung. Die Genossenschaft fördert insbesondere gemeinschaftliches, selbstbestimmtes und selbstverwaltetes Wohnen. Sie versteht sich als eng verwurzelt mit den Städten, Gemeinden und Quartieren, in denen sie Objekte unterhält, und strebt an, zu deren Gestaltung, Belebung und sozialem Zusammenhalt beizutragen. (2) Die Genossenschaft kann Grundstücke, Bauten und Wohnungen in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche, sportliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Eine genehmigungspflichtige Tätigkeit i.S.d. § 34 c Abs. 1 Nr. 4 GewO ist ausgeschlossen. (3) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
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