Von den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau angelieferten Abfälle ordnungsgemäß zu verwerten oder zu beseitigen, d.h. das ordnungsgemäße Behandeln, Lagern und Ablagern dieser Abfälle einschließlich deren mögliche Verwertung und die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten bei geringstmöglicher Belastung der Umwelt. Hierzu gehören auch die Einrichtung, der Betrieb, die Unterhaltung und die Nachsorge der dazu erforderlichen Anlagen in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau. Der Landkreis Fürstenfeldbruck und der Landkreis Dachau übertragen die abfallwirtschaftliche Teilaufgabe Verwertung und Beseitigung der in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau anfallenden Abfälle zur Beseitigung auf das Kommunalunternehmen und verpflichten sich zu deren Anlieferung. Das Kommunalunternehmen ist für diese Teilaufgabe öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger und erhält hierfür von den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau ein Entgelt, das sich nach den Vorgaben des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes sowie des Kommunalabgabengesetzes bemisst. Nicht zu den Aufgaben gehören Bauschutt, Straßenaufbruch und Bodenhaushub. Zur Auslastung der vorhandenen Anlagen soll sich das Kommunalunternehmen auch darüber hinaus abfallwirtschaftlich betätigen, insbesondere Abfälle thermisch behandeln. Das Kommunalunternehmen kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen (z.B. Deponiebetriebe) sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Das Kommunalunternehmen soll auf Antrag eines Trägers für diesen weitere Leistungen (z.B. Projektabwicklungen, Aufträge, Betriebsführungen, etc.) erbringen. Dies gilt nur, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der sich aus Abs. 1 und Abs. 2 ergebenden Aufgaben auch während der gesamten Dauer der Leistungserbringung gewährleistet bleibt. Dem jeweils anderen Träger dürfen durch die Leistungserbringung keine finanziellen Nachteile entstehen: der Auftraggeber hat den jeweils anderen Träger auf Aufforderung unverzüglich davon freizustellen. Jeder Träger kann einzelne nach Abs. 5 auf das Kommunalunternehmen übertragene Aufgaben jederzeit wieder an sich ziehen.
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Entsorgungsbetriebe
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