1. Erbringung von Altersversorgungsleistungen, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens je nach den zugrunde liegenden Pensionsplänen entweder beitragsbezogen mit Zusage einer Mindestleistung oder leistungsbezogen mit Zusage einer Leistung ausgestattet sind. In den Pensionsplänen wird die Höhe der Altersversorgungsleistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle Leistungsfälle zugesagt (§ 236 VAG, Pensionsfondsgeschäft). 2. Als rechtsfähige Versorgungseinrichtung räumt die Gesellschaft den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf Leistung ein (§ 236 Abs. 1 Ziffer 3 VAG). 3. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Altersversorgungsleistungen zugunsten des Arbeitnehmers zumindest als lebenslange Altersrente zu erbringen, die mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden sein kann (§ 236 Abs. 1 VAG). Zusätzlich können Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen gewährt werden.
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