Erbringung von Finanzdienstleistungen nach folgend beschriebener Art: a) betrieben wird ausschließlich die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2, Nr. 1 und 2 KWG), b) vermittelt werden ausschließlich inländische Investmentfonds oder ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandsinvestmentgesetz vertrieben werden dürfen, c) vermittelt werden nur für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen (lizenzierte Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländische Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen) aus dem europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder 7 KWG tätig sein dürfen und/oder einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder befreit ist.
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