Förderung der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Gegenstand der Genossenschaft ist eine dauerhafte, preisgünstige, gute, sichere und sozial und ökologisch verantwortbare Wohnungsversorgung, die Ermöglichung des Eigentumserwerbs von Wohnraum durch Mitglieder sowie die Förderung der Vermögensbildung der Mitglieder. Die Genossenschaft kann dazu Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbetreibende, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Genossenschaft unterstützt Gruppen bei der Realisierung von Wohnprojekten, die innerhalb der Genossenschaft oder in eigenen, vorrangig genossenschaftlichen Strukturen, durchgeführt werden. Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig. Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen. Beteiligungen sind nur zulässig, wenn dies der Förderung der Mitglieder dient (§ 1 GenG) und die Beteiligungen eine untergeordnete Hilf- oder Nebentätigkeit der Genossenschaft darstellen.
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