1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, die in Deutschland belegen sind, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume zu vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen, insbesondere für ausländische Investoren. 2. den Abschluss von Darlehensverträgen im Namen eines Kreditinstituts zu vermitteln, welches über die entsprechende Erlaubnis verfügt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen. 3. im Rahmen der Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Investmentgesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetztes öffentlich vertrieben werden dürfen, zu vermitteln. Die Vermittlung von Gesellschafteranteilen an einer stillen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft, sofern diese nicht als Finanzinstrumente qualifiziert sind und keine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz hierzu erforderlich ist. 4. Bauvorhaben a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorzubereiten oder durchzuführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu verwenden, b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorzubereiten oder durchzuführen. 5. Haus- und Mietverwaltung auf eigene und auf fremde Rechnung, für eigen und fremde Immobilien zu betreiben.
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