(1) Die Einbringung von Planungsleistungen nach Teil 3 und Teil 4 der HOAI 2009, sowie die Leistungen als Nachweisberechtigte für Wärmeschutz und vorbeugenden Brandschutz gemäß § 59 HBO 2002. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Rechtsgeschäfte abzuschließen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die unmittelbar oder mittelbar dem Gegenstand des Unternehmens dienen oder ihn zu fördern geeignet sind. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, andere Unternehmen zu erwerben, sich an ihnen zu beteiligen und Zweigniederlassungen zu errichten, sei es unter gleicher, sei es unter anderer Firma. (2) In der Gesellschaft muss eine zur Führung der in der Firma der Gesellschaft genannten Berufsbezeichnung berechtigte Person als Gesellschafter mit Kapital und Stimmrecht und als Geschäftsführer beruflich verantwortlich tätig sein. (3) Berufsangehörige i.S.d. § 1 Abs. 1 HASG müssen mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmen innehaben. (4) Gesellschafts-/Kapitalanteile und Stimmen dürfen nur von Personen gehalten werden, die dem Berufsbild freiberuflicher Tätigkeit entsprechen, insbesondere nicht von gewerblich tätigen Personen oder von Gesellschaften. (5.
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