Ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. des § 53 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft 1. einen oder mehrere Kindergärten betreibt oder durch eine Hilfsperson i. S. des § 57 Abs. 1 AO betreiben lässt oder 2. Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist oder 3. ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet oder 4. ihr gehörende Räume einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke überlässt.
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