(1) Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, Personen im Sinne des § 53 Abgabeordnung selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes der Hilfe aus christlicher Verantwortung bedürfen oder deren Bezüge sowie Vermögen die von § 53 Abs. 2 AO festgelegten Grenzen einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit nicht überschreiten. Die Erfüllung dieser Aufgabe sieht die Gesellschaft insbesondere darin, schwer vermittelbare und/oder zuvor längere Zeit arbeitslose Menschen, insbesondere Behinderte, Suchtkranke oder Arbeitsentwöhnte, arbeitstherapeutisch zu beschäftigen, beruflich zu qualifizieren, umzuschulen sowie berufs- und sozialpädagogisch zu betreuen, um hierdurch deren (Wieder-) Eingliederung in den normalen Arbeitsprozeß vorzubereiten und selbstlos zu fördern. (2) Die von der Gesellschaft als Ausfluß arbeitstherapeutischer Beschäftigungs- sowie beruflicher Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen hergestellten und vertriebenen Waren oder gegenüber Dritten erbrachten Leistungen dienen nur der angestrebten (Wieder-) Eingliederung dieser Personengruppe in den normalen Arbeitsprozeß. Auch soweit die Gesellschaft Lohnaufträge ausführt, um den von ihr geförderten Menschen eine sinnvolle Arbeitstherapie sowie eine berufliche Qualifizierung und Umschulung anbieten zu können, werden satzungsmäßige Zwecke verfolgt.
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