Durchführung und Förderung kirchlicher publizistischer Maßnahmen und Werke, insbesondere die redaktionelle und verlegerische Betreuung der Kirchenzeitungen der Bistümer Fulda, Limburg und Mainz. Gläubigern der umgewandelten Gesellschaft, die innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung nach § 201 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, ist Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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