Treuhänderische Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz für ausübende Künstler und Urheber von Videoclips (zusammen "Kategorie Künstler") sowie für Tonträgerhersteller, Hersteller von Videoclips und Veranstalter (zusammen "Kategorie Hersteller") ergeben oder die auf Hersteller oder Veranstalter übertragen sind, sowie die Verteilung der erzielten Einnahmen an Rechtsinhaber der Kategorien Künstler und Hersteller, die einen Wahrnehmungsvertrag mit der Gesellschaft abgeschlossen haben ("Berechtigte"). Rechte und Ansprüche von Veranstaltern werden nur insoweit wahrgenommen, als sie sich aus § 83 UrhG ergeben. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen eines Berechtigten Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl in Gebieten seiner Wahl wahrzunehmen, wenn die Rechte, die Werke und sonstigen Schutzgegenstände sowie die Gebiete zum Tätigkeitsbereich der Gesellschaft gehören und der Wahrnehmung keine objektiven Gründe entgegenstehen. Die Bedingungen, zu denen die Gesellschaft die Rechte des Berechtigten wahrnimmt, müssen angemessen sein. Die Gesellschaft ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
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