Förderung - des öffentlichen Gesundheitswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO), - die Förderung der Jugend- und Altenhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO - die Förderung des Wohlfahrtswesens im Sinne des § 52 Abs.2 Nr. 9 AO und - die Förderung des Sports im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO. Der Satzungszweck soll in erster Linie verwirklicht werden durch Beschaffung von Mitteln (Geld- und Sachmittel) zur Förderung des öffentlichen Gesundheits- und Wohlfahrtswesens, der Jugend- und Altenhilfe und des Sports durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere auch durch Nutzungsüberlassung von Immobilien.
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