Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 i. V. m. § 43a Abs. 4 WPO sowie § 33 l. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere: die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere solcher von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen; die Beratung und Vertretung der Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten; die Beratung der Auftraggeber in wirtschaftlichen Angelegenheiten; die Übernahme treuhänderischer Verwaltungen sowie die Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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