Verwaltung von inländischen Investmentvermögen, EU-AIF und ausländischen AIF (kollektive Vermögensverwaltung) durch die Gesellschaft als externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagengesetzbuchs. Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind folgende inländische Investmentvermögen: Geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß § 285 ff. KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: a) Immobilien, einschließlich Wald-, Forst- und Agrarland: b) Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abst. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB sowie zur Bewirtschaftung dieser Vermögens- gegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen; c) Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB; d) Bankguthaben gemäß § 195 KAGB; e) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, die Vermögensgegenstände nach a) bis g) sowie für diese Vermögensgegenstände genutzte Infrastruktur erwerben dürfen; f) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, die Vermögensgegenstände nach a) bis g) sowie für diese Vermögensgegenstände genutzte Infrastruktur erwerben dürfen; g) Anteile oder Aktien an offenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe des § 284 KAGB oder an offenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen offenen Spezial-AIF, deren Anlagepollitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, die Vermögensgegenstände nach a) bis g) sowie für diese Vermögensgegenstände genutzte Infrastruktur erwerben dürfen. Offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: a) Geldmarktinstrumente gem. § 194 KAGB; b) Derivate zu Absicherungszwecken; c) Bankguthaben gem. § 195 KAGB; d) Immobilien; e) Beteiligungen an Immobiliengesellschaften; f) Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen sowie an entsprechenden offenen EU- oder ausländischen Investmentvermögen, deren Anlagepoitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, die Vermögensgegenstände nach S. 3 a) bis g sowie für diese Vermögensgegenstände genutzte Infrastruktur erwerben dürfen; g) unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann. Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-AIF und ausländische AIF, deren zulässige Vermögensgegenstände denen für inländische Investmentvermögen im Sinne der vorstehenden Sätze entsprechen. Die Gesellschaft betreibt zudem den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen sowie Tätigkeiten, die damit unmittelbar verbunden sind.
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