Die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften bzw. Dienstleistungen, insbesondere a) die Annahme von Spareinlagen und sonstigen Einlagen; b) die Gewährung von Krediten aller Art; c) die Vermittlung von Krediten; d) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie die Durchführung von Treuhandgeschäften; e die Durchführung des Zahlungsverkehrs; f die Durchführung des Auslandsgeschäfts einschließlich des An- und Verkaufs von Devisen und Sorten; g) die Vermögens-und Anlageberatung,Vermögensvermittlung und Vermögensverwaltung; h) der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten; i) die Vermittlung oder der Verkauf von Bausparverträgen, Versicherungen und Reisen j) Leistungen für gesellschftliches Wirken, die dem ZWeck der Genossenschaft und einem gesellschaftlichen Nutzen dienen. Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Nichtmitglieder sich verpflichten, zur Unterstützung der besonderen Leistungen, die die Genossenschaft nach dem Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ( 2 Abs. (1) und Abs. (2) Buchstabe j)) erbringt, der Genossenschaft einen Beitrag zu leisten, der demjenigen entspricht, den zu leisten die Mitglieder verpflichtet sind (vgl. § 12 Buchstabe d.
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