2 Gegenstand des Unternehmens 1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Erbringung der folgenden Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes (KWG): a) die Anlagevermittlung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1 KWG; b) die Anlageberatung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1a KWG. Die Gesellschaft darf sich bei der Erbringung der in dieser Ziffer 1 genannten Finanzdienstleistungen jedoch kein Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden verschaffen. 2) Gegenstand der Gesellschaft ist daneben der Betrieb des Eigengeschäfts gemäß § 32 Absatz 1a KWG. Das Betreiben des Eigengeschäfts in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 KWG darf jedoch nicht zum Zwecke des Handelns auf eigene Rechnung (Handelsbuchtätigkeit) gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) KWG erfolgen. 3) Daneben betreibt die Gesellschaft folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) das Erstellen oder Verbreiten von Empfehlungen oder Vorschlägen von Anlagestrategien im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Anlagestrategieempfehlung) oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Anlageempfehlung), b) Sozial-ökologischen Bewertung von Wertpapieremittenten, Finanzinstrumenten und Projekten sowie die Beratung zur Implementierung von Nachhaltigkeitskriterien in Unternehmens- und Investmentprozesse. 4) Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. Die Regelungen der Ziffer 2) bleiben unberührt. 5) Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten oder erwerben. 6) Die Gesellschaft kann sämtliche einschlägige Geschäfte betreiben, die geeignet sind, die Unternehmung der Gesellschaft im Rahmen des Geschäftsgegenstandes zu fördern.
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