Betrieb von Kindertagesstätten. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Bildung und Erziehung; ferner auch die Beschaffung von Mittel für die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Bildung und Erziehung durch andere Körperschaften oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 AO. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die folgenden Tätigkeiten: a) die Schaffung, den Betrieb und die Unterhaltung von Kindertagesstätten und vergleichbaren Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern; b) die Betreuung und Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung der Kinder in diesen Tageseinrichtungen; c)die Beratung und Unterstützung der Eltern und sontigen Erziehungsberechtigten der Kinder bei der Erziehung und Förderung deren individueller Entwicklung.
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Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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