Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG), insbesondere die Erstellung von Jahresabschlüssen sowie der dazu erforderlichen Vorbereitungshandlungen, insbesondere die Buchführung, die Durchführung betriebswirtschaftlicher Analysen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, unter Ausschluß solcher Tätigkeiten, die Wirtschaftsprüfern nach der Wirtschaftsprüferordnung vorbehalten sind, die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Beratung und treuhänderische Tätigkeit. Mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbare Tätigkeiten, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§§ 72 Abs. 1, 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG) wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann alle gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann andere Steuerberatungspraxen erwerben. Die Gründung von sowie die Beteiligung an gleichartigen und ähnlichen Unternehmen ist nur im Rahmen der gesetzlichen und berufsrechtlichen Bestimmungen zulässig. Sie kann, soweit dies jeweils berufsrechtlich zulässig ist, Bürogemeinschaften und Kooperationen eingehen sowie die Mitgliedschaft in einer EWIV erwerben.
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