Gemeinsame Ausübung der Tätigkeit als Architekten. Die Partnerschaft darf alle Geschäfte wahrnehmen, die der Erreichung und Förderung der Geschäftszwecke dienlich sind. Die für die Berufsangehörigen nach § 2 Hamburgisches Architektengesetz geltenden Berufspflichten werden von der Partnerschaft beachtet.
Architekten
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